Die Arbeit im Homeoffice hat viele Vorteile und einige Nachteile – soweit so gut und unbestritten. Wie ist das aber aus juristischer Optik, wenn jemand im Homeoffice arbeitet? Wer bezahlt das Arbeitszimmer, wer haftet bei einem Arbeitsunfall zuhause im Homeoffice oder ab wann gründe ich als Arbeitgeberin aus Versehen eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton? Im vorliegend besprochenen Handbuch Homeoffice werden die wichtigsten Fragen geklärt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist als Erstpublikation bereits erschienen in: Jusletter 10. Mai 2021
In der heutigen Situation Worte darüber zu verlieren, warum das Thema Homeoffice relevant ist, erübrigt sich. Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben. Da ist es sehr willkommen, dass Prof. Dr. iur. Isabelle Wildhaber mit dem «Handbuch Homeoffice» einen praktischen Ratgeber herausgegeben hat, in dem verschiedene Autorinnen und Autoren in sieben Kapiteln die rechtlichen Aspekte des Homeoffice behandeln:
- Grundlagen der Homeoffice-Arbeit
- Kostentragung im Homeoffice
- Gesundheitsschutz und Arbeitsvorschriften
- Haftungs- und Versicherungsfragen
- Datenschutz und Datensicherheit
- Steuerfragen bei Homeoffice
- Grenzüberschreitende Sachverhalte bei Homeoffice
Die einzelnen Kapitel
Dr. iur., LL.M. Philippe Nordmann und Frédéric Barth, MLaw, machen den Anfang in Kapitel 1 mit den Grundlagen der Homeoffice-Arbeit. Sie ordnen das Thema grundsätzlich ein und grenzen es insbesondere zum Heimarbeits- und zum Handelsreisendenvertrag ab. Auch behandeln sie die Frage, ob es in gewissen Konstellationen für die Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Homeoffice-Arbeit gibt oder die Arbeitnehmenden eine Pflicht zur Leistung von Arbeit im Homeoffice haben. Nicht überraschend verneinen sie die beiden letzteren Fragen nach dem Prinzip: «Wie die Arbeitnehmenden grundsätzlich nicht zur Leistung von Homeoffice verpflichtet sind, so steht ihnen umgekehrt auch kein allgemeines Recht Homeoffice zu.» (S. 19).
Der v.a. auch während der Hochphase der Pandemie vieldiskutierten Frage, wer (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) denn welche Kosten zu tragen habe, wenn die Arbeitnehmerin Homeoffice leistet, widmen sich Raffael Blattmann, MLaw, und Michèle Stutz, lic. iur., LL.M., im Kapitel 2 des Handbuchs. Da die Regelungen des Obligationenrechts hier ziemlich rudimentär sind, behandeln sie zuerst die grundsätzliche Abgrenzung von «Arbeitsgeräten und Material» gegenüber den «übrigen Auslagen». Danach widmen sie sich den Voraussetzungen und dem Umfang der Kostentragung im Homeoffice. Stark vereinfacht gesagt, dürfte es bei Büroangestellten, die freiwillig Homeoffice machen und an sich im Büro einen geeigneten Arbeitsplatz hätten, am Arbeitnehmer liegen, die Kosten für Laptop, Arbeitszimmer usw. zu übernehmen.
Isabelle Wildhaber, Prof. Dr. iur., LL.M. und Thomas Pietruszak, lic. iur., thematisieren in Kapitel 3 den Gesundheitsschutz und die Arbeitszeitvorschriften im Homeoffice. «Grundsätzlich gelten für das Arbeiten im Homeoffice die gleichen Gesundheitsschutz- und Arbeitszeitvorschriften wie im Betrieb.» (S. 50). Die Ergonomie am Arbeitsplatz und die Flexibilisierung der Arbeitszeiten im Homeoffice bringen hier natürlich einige Herausforderungen mit sich. Entsprechend genau schauen sie sich das Arbeitsgesetz (ArG) und die Verordnungen (v.a. ArGV 3) dazu an, die gemäss herrschender Lehre in den meisten Fällen auch bei Arbeitsleistung im Homeoffice gelten. Das Fazit ist klar: «Die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer ist für den Gesundheitsschutz im Homeoffice unverzichtbar, da die Arbeitgeberin nur über eingeschränkte Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeiten verfügt.» Allerdings gilt auch: «Arbeitnehmer, welche die Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich verletzen, machen sich strafbar.» (S. 56)
In Kapitel 4 klärt Simon Hampl, MLaw, die wichtigsten Haftungs- und Versicherungsfragen im Homeoffice. Wer haftet also bspw., wenn die Arbeitnehmenden krank werden, weil sie im Homeoffice über die Kabel gestolpert sind oder weil sie sich fernab von jeglicher Kontrolle ins Burnout gearbeitet haben? Oder wie sieht es aus, wenn der Laptop der Arbeitnehmerin zuhause im Homeoffice gehackt wird oder der Vater nicht hinsieht, wenn das Kind mit seinem Laptop baden geht? Und welche Versicherung könnte dann für welchen Schaden aufkommen? Ein ganz bestimmtes Fazit kann hier sicher gezogen werden: Es gibt wenig arbeitsvertraglichen Gestaltungsspielraum, die meisten Punkte sind recht klar gesetzlich geregelt.
Martina Arioli, lic. iur., LL.M., widmet sich in Kapitel 5 dem Thema Datenschutz und Datensicherheit im Homeoffice. Auch hier hält Homeoffice aus verschiedenen Blickwinkeln Herausforderungen bereit. Sie kommt etwa klar zum Schluss, dass der alleinige Umstand, dass jemand im Homeoffice arbeitet, kein Rechtfertigungsgrund für Überwachungsmassnahmen darstellt. Oder in ihren Worten: «Das Datenschutzgesetz, Art. 328b OR, das Arbeitsgesetz und die zugehörigen Verordnungen sowie das Mitwirkungsgesetz finden auch im Homeoffice vollumfänglich Anwendung. Die Tatsache, dass die Arbeiten im Homeoffice statt im Betrieb geleistet wird, rechtfertigt weder Ab- noch Aufweichungen von den bestehenden Grundsätzen.» (S. 147).
Um die vielfältigen Steuerfragen bei Homeoffice kümmern sich Franziska Stadtherr-Glättli, lic. iur., LL.M., und Janine Geissler, M.A. HSG, in Kapitel 6. Die Fragen stellen sich an sich v.a. deshalb, weil das Steuerrecht «verschiedene Anknüpfungspunkte zum Ort der tatsächlichen Arbeitsausführung bzw. der Erwerbstätigkeit sowohl auf Stufe der Arbeitgebenden als auch auf Stufe der Arbeitnehmenden» (S. 155) kennt. Auf Stufe Arbeitgeberin ist etwa eine der Fragen, ab wann bei Arbeit im Homeoffice der Ort – und damit die Steuerhoheit – der tatsächlichen Verwaltung einer Organisation ändert, oder ab wann eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton – demjenigen, wo Homeoffice geleistet wird – vorliegt. Für Arbeitnehmerinnen dürfte die Quintessenz sein, dass es wichtig ist, bei der Regelung des Homeoffice diese Punkte nicht aus den Augen zu verlieren.
Roger Hischier, Dr. iur., widmet sich schliesslich in Kapitel 7 nach den steuerrechtlichen weiteren grenzüberschreitenden Sachverhalten bei Homeoffice, d.h. wenn der Arbeitnehmer nicht im Betrieb in der Schweiz arbeitet, sondern sich im Homeoffice ausserhalb der Schweiz befindet. Dabei stellen sich Fragen zum Gerichtsstand, generell der Anwendung internationalen oder lokal geltenden Arbeitsrechts, zu Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, oder auch zum Sozialversicherungsrecht.
Eine Würdigung
Es stimmt, das Buch bietet der Leserschaft eine übersichtliche Darstellung der praxisrelevanten Problemfelder. Die einzelnen Kapitel sind jeweils von Expertinnen und Experten im entsprechenden Rechtsgebiet verfasst. Es ist auch meist recht schnell ersichtlich, wo die Knackpunkte liegen und wo es in Lehre und Rechtsprechung Unsicherheiten gibt. Praktischerweise schliessen die Kapitel auch jeweils mit einer kurzen Zusammenfassung dessen ab, was man irgendwie regeln sollte («Regelungspunkte»). Das Hardcover und die Aufmachung sind zudem auch handwerklich ansprechend fabriziert. Ich erachte einzig den Preis des Handbuchs mit CHF 118.- für zu teuer. Trotzdem würde ich das Handbuch für alle im Bereich Arbeitsrecht, Rechtsdienste in Verwaltungen und Unternehmen sowie auch für HR-Abteilungen zum Kauf empfehlen.

Buchinformation:
Isabelle Wildhaber
Handbuch Homeoffice
Reihe in Praxi, Dike Zürich/St. Gallen 2021
240 Seiten
CHF 118.–
ISBN: 978-3-03891-312-2
Nils Güggi, lic. iur., Executive MBA, ist aktuell Leiter der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ESA. In seinem privaten Blog www.nilsgueggi.com publiziert er u.a. in einer Artikel-Serie kurze Beiträge zum Thema «Homeoffice» mit Tipps und Tricks, bspw. auch aus Führungsoptik.
Update vom 03.05.2022: Wichtige Analyse der Schweizer Konferenz der Steuerbehörden SSK (26.04.2022) zur Arbeit im Homeoffice bzw. bei Telearbeit: Interkantonal begründen Telearbeitende am Ort ihres Wohnsitzes grundsätzl. keine Betriebsstätte https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Analysen/220425_Analyse_Teletravail_DE.pdf