Übersicht: Dieses Online-Verhalten hat Schweizer Arbeitgeber zur Kündigung bewogen

Alles, was im analogen Leben zur Entlassung berechtigt, rechtfertigt auch im digitalen Leben die Kündigung des Arbeitsvertrags. Wer also seinen Chef beschimpft, die Arbeitgeberin öffentlich verunglimpft oder wiederholt schlechte Arbeit abliefert, dem darf gekündigt werden, sofern die Entlassung nicht missbräuchlich ist. Dieser Beitrag versucht eine Übersicht von Beispielen zu erstellen, in welchen ein Online-Verhalten eines Arbeitnehmers (z.B. Posting auf Facebook, Blogbeitrag oder Internetnutzung am Arbeitsplatz) den Arbeitgeber dazu bewogen hat, eine Kündigung auszusprechen.

Zu den aufgeführten Beispielen sind keine Gerichtsurteile vorhanden, d.h. eine richterliche Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung fehlt jeweils.

Hinweise auf weitere Beispiele nehme ich gerne als Kommentare entgegen und werde den Beitrag entsprechend aktualisieren.

Zu viele Sex-Seiten am Arbeitsplatz (2004)

Der Ressortleiter einer kantonalen Dienststelle besuchte über mehrere Monate täglich 2-3 Stunden am Tag Sex-Seiten. Die Dauer der täglichen Internetnutzung sowie der Verstoss gegen eine Weisung, die den Konsum pornografischer Inhalte verbietet, hatten eine fristlose Kündigung zur Folge.

Quellen:

Facebook-Besuch bei Migräne-Abwesenheit (2009)

Eine Versicherungsangestellte blieb mit einer starken Migräne für einen Tag zu Hause. Gemäss Arbeitgeber hat sie als Krankmeldung angegeben, sie müsse bei Migräne im Dunkeln liegen und könne nicht am Bildschirm arbeiten. Der Arbeitgeber stellte fest, dass die Arbeitnehmerin an besagtem Tag auf Facebook aktiv war. Der Arbeitgeber argumentierte dies widerspreche der Krankmeldung und das Verhalten habe das Vertrauen in die Arbeitnehmerin unwiderruflich zerstört, weshalb sie entlassen wurde.

Quelle:

Lehrerin beleidigt – Lehrstelle bei Gemeinde verloren (2011)

Eine Schülerin machte sich auf Facebook mit einem Posting an ihre 750 Facebook-Freunde über ihre Lehrerin lustig. Die Gemeindeverwaltung, bei der sie künftig eine Lehre hätte machen sollen, kündigte ihr daraufhin den Lehrvertrag. Sie begründete die Auflösung des Lehrvertrags damit, dass die Schülerin als Lernende künftig Zugang zu sensiblen Daten hätte und der Facebook-Eintrag das Vertrauensverhältnis stark beeinträchtigt habe. Dies umso mehr, als das Gespräch mit der Schülerin weitere Fälle hervorgebracht habe.

Quelle:

Als Lehrer Kinderpornos heruntergeladen (2012)

Ein Lehrer hat zwischen Mai und Juli 2010 in 171 Fällen kinderpornografische Dateien gezielt aus dem Internet heruntergeladen und auf seiner Festplatte abgespeichert. Die Staatsanwaltschaft hat ihn mittels Strafbefehls wegen mehrfacher strafbarer Pornografie verurteilt. Die Schulleitung erhielt Akteneinsicht und hat dem Lehrer fristlos gekündigt. Ihm wurde auch die Unterrichtsberechtigung entzogen.

Quellen:

Tweets eines Angestellten beanstandet (2012)

Eine grosse Schweizer Zeitung warf einem Versicherungs-Angestellten vor, dass er sich mit einer Äusserung auf Twitter strafbar gemacht habe. Daraufhin wurde der Angestellte auf der Stelle entlassen. Die Schweizer Zeitung hat mittlerweile gravierende Fehler in der Berichterstattung eingestanden und selbstkritisch zugeben, dass die Berichterstattung zu weit gegangen ist. Insbesondere räumt die Zeitung ein, dass der Protagonist der Geschichte hätte angehört werden müssen und sein Name nicht hätte genannt werden sollen. Der Betroffene hat wegen missbräuchlicher Kündigung eine Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eingereicht. Das Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Quellen:

Identitätsdiebstahl auf Facebook als Journalist (2012)

Ein Journalist recherchierte im Fall des sog. Ice-Tea-Video, in welchem das Sexvideo einer jungen Frau ohne ihr Einverständnis online verbreitet wurde. Der besagte Journalist hat dazu u.a. auf Facebook unter dem Namen der jungen Frau ein Profil angelegt und wollte damit Kontakt zu Beteiligten aufnehmen, um weitere Informationen zu gewinnen. Die Redaktionsleitung erfuhr davon erst als Journalistenkollegen, die ebenfalls in diesem Fall recherchierten, den Identitätsschwindel des Kollegen entdeckten. Sie hat daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter aufgelöst.

Quellen:

Als Lehrer im Schulzimmer Erotikbilder konsumiert (2013)

Ein Lehrer konsumierte nach Unterrichtsschluss im Schulzimmer Erotikbilder und wurde dabei von Schülerinnen beobachtet und fotografiert. Strafbarer Konsum konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Die Schulpflege kündigte ihm mit der Begründung, dass er die Treuepflicht gegenüber der Schule verletzt habe und dies von einem zugezogenen Rechtsexperten auch so beurteilt worden sei.

Quellen:

Weitere Informationen zum Thema:

9 Kommentare

  1. Vielen Dank für diese Zusammenstellung. Als juristischer Laie frage ich mich nun aber nochmals: Verstehe ich es richtig, dass alle diese Kündigungen gültigem Schweizer Recht entsprachen? Wurden sie in keinem Fall angefochten?

    1. Mir ist nur beim Fall des Ressortleiters mit den Sexseiten am Arbeitsplatz bekannt, dass er die Kündigung bei der Personalrekurskommission angefochten hat. Er war aber chancenlos. Der massive Missbrauch des Internets und der klare Verstoss gegen eine interne Weisung waren bei ihm wohl je alleine ein Grund für eine fristlose Kündigung, insb. weil er eine Führungskraft war. Vermutlich wäre auch eine allfällige spätere gerichtliche Instanz zum selben Ergebnis gekommen.

      Ob es bei den anderen Fällen eine Einsprache gab, habe ich nicht herausgefunden. Auch Urteile von Gerichten habe ich, bisher zumindest, keine gefunden. Aber die anderen 3 Fälle rechtfertigen wohl auch eine Kündigung. Der Identitätsdiebstahl des Journalisten rechtfertigt vermutlich auch eine fristlose Entlassung.

      Die beiden anderen (Lehrerin beleidigen auf Facebook und Facebooken mit Migräne) waren eher Fälle, die eine normale Kündigung rechtfertigen, aber keine fristlose. Dort sind aber die Details nicht so klar. Einer künftigen Lernenden bloss wegen einer Beleidigung auf Facebook den Vertrag zu kündigen, wäre wohl nicht zulässig, dort wäre spannend zu wissen, welche weitere Fälle sie sich geleistet hat. Je nachdem rechtfertigt das dann die normale oder sogar die fristlose Kündigung.

      Bei der facebookenden Frau mit Migräne wäre meines Erachtens der Umfang des Internetgebrauchs zu beachten. Hat sie bloss ein oder zwei Statusupdates vom Bett aus gemacht, wäre das allenfalls ein Grund zur Verwarnung, aber kaum für eine Kündigung, erst recht keine fristlose. War sie jedoch nachweislich viel Zeit online, dann wäre es sicherlich ein Grund zur Verwarnung und, wenn weitere Kriterien dazukommen, wenn sie z.B. Vorgesetze war oder sich schon vorher Fehltritte geleistet hat, dann sicher auch ein Grund zur Kündigung. Interessant wäre hier zu wissen, wie die Arbeitgeberin vom Facebooken erfahren hat. War sie auf Facebook mit dem Chef befreundet? Oder hat die Arbeitgeberin Facebook überwachen lassen (wie die Arbeitnehmerin den Medien gegenüber vermutungsweise äusserte)?

      Hoffe, das hilft etwas weiter …

    1. Update 2: Habe den Blogbeitrag um den Hinweis auf den Lehrer, welcher im Klassenzimmer Erotikbilder angeschaut hat, ergänzt.

  2. So nachvollziehbar die Beispiele im einzelnen grundsätzlich sein mögen, bleibt dennoch offen, warum Art 336 1.b im OR
    http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a336.html

    (Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;)

    explizit Arbeitgeberrecht über Verfassungsrecht
    http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a16.html (Meinungs- und Informationsfreiheit)
    stellen kann. Was ist Ihre Haltung zu diesem „, es sei denn…“?

    1. Ich bitte um Entschuldigung für die lange Wartezeit, habe Ihren Kommentar ganz vergessen.

      Ja, die Antwort liegt tatsächlich im zweiten Teil des Art. 336 Abs. 1 lit. b OR:

      „… es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;“

      Diese Einschränkung des Grundrechts der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) ist aufgrund von Art. 36 BV möglich (http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a36.html)

      Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
      1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
      2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
      3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
      4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

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