Was Schweizer Gerichte zum Software-Vertragsrecht entscheiden

Ende Januar hat der Informatikrecht-Spezialist Gianni Fröhlich-Bleuler (www.jurpm.ch) mit einem Jusletter-Beitrag eine alte IT-Juristen-Pendenz abgebaut. In seinem Beitrag „Rechtsprechung zum Software-Vertragsrecht“ (Jusletter 24. Januar 2011) bietet er eine Übersicht über die Rechtsprechung der Schweizer Gerichte zum Software-Vertragsrecht der letzten Jahre. Der Beitrag ist erfrischend klar und einfach geschrieben sowie gut strukturiert. Damit ist er meines Erachtens ein prima Ausgangspunkt für juristische Recherchen zum Thema und eine gute Grundlage oder Einstieg für IT-Leute. Gestandene Experten können verifizieren, ob sie in den letzten Jahren auch sicher nichts verpasst haben.

Drei Punkte erscheinen mir besonders bemerkenswert:

In Bezug auf die Abnahme macht Fröhlich-Bleuler darauf aufmerksam, dass es sich zumindest für den Software-Lieferanten empfiehlt, die Voraussetzungen für die Abnahme sowie dessen Fiktion im Vertrag genau zu regeln (Rz 35).

Beim Punkt der Mitwirkungspflicht des Bestellers oder Anwenders weist Fröhlich-Bleuler zu Recht darauf hin, dass viele EDV-Projekte daran scheitern, dass der Besteller nicht mitwirkt. Folglich ist der Lieferant bei der Vertragserfüllung gut beraten, diese Mitwirkung möglichst schnell und mit dem nötigen Nachdruck einzufordern, soweit sie nicht korrekt erfolgt (Rz 48).

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat offenbar (Rz 8) in zwei Urteilen je denselben gleichlautenden Vertrag juristisch unterschiedlich qualifiziert ohne darauf hinzuweisen (Urteile vom 28.08.2002 und vom 12.01.2000). Dass die Interpretation der Rechtsnatur des Vertrags bisweilen unsicher ist, sollte man sich also jederzeit bewusst sein.

  • Einen Vertrag über die Lieferung und Installation von Hardware, Betriebssoftware und die Anwendersoftware MS-Office hat es als Innominatkontrakt mit Elementen des Werklieferungsvertrags, des Auftrags, des Know-how-Vertrags sowie des Unterrichtsvertrags bzw. solchen des Kaufs, des Auftrags und des Lizenzvertrags gewertet. Weiter hat es […] auf die Leistungen des Lieferanten die Gewährleistung des Kaufrechts analog angewendet.
  • Den wörtlich gleichen Vertrag (mit denselben Leistungen) hat es in einem vorher gefällten Entscheid als gemischten Vertrag mit lizenz- und werkvertraglichen Elementen qualifiziert.

Ich bin gespannt auf die Fortsetzung sowohl durch die Gerichte als auch durch den Autor.

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