Buchbesprechung: Sandra Husi-Stämpfli – Kinder im digitalen Raum

Nicht nur unser eigenes Leben, sondern auch das unserer Kinder findet zunehmend digital statt. Sei es, weil Angehörige etwas von ihnen online teilen. Oder sei es, weil sie selber online unterwegs sind. Auch die Schule und Sportvereine mischen mit – etwa mit Fotos auf der Vereinswebsite, E-Mail-Adressen für die Schülerschaft und mit einer Lehrerschaft, die zu Recht findet, dass die Administration digital stattzufinden habe. Das Buch widmet sich den dabei entstehenden Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Kinder und Jugendlichen. Es zeigt auf, welche Fragen sich Betreuungspersonen stellen sollten und welche Lösungsansätze möglich wären.

Dieser Beitrag ist als Erstpublikation bereits erschienen in: Jusletter 10. Mai 2021

Standen Sie auch schon mal vor der Frage, ob Sie das süsse Foto Ihres Nachwuchses nicht vielleicht doch auf Facebook oder Instagram teilen könnten? Oder dachten sich, dass man doch jetzt eigentlich wirklich mal eine WhatsApp-Gruppe eröffnen könnte für die Schulnachrichten statt ständig mit Papierbergen beliefert zu werden? Oder wären sie auch mal froh, wenn die Fussballtrainerin weniger häufig Fotos von den Spielen Ihrer Juniorin auf Facebook posten würde?

Das Ziel des Buchs formuliert die Autorin konzise in der Einleitung: «Der vorliegende Band der digma-Schriften will diese dringend erforderliche Diskussion ankurbeln: Nach einer rechtlichen Auslegeordnung werden ausgesuchte datenschutzrechtliche Herausforderung der drei digitalisierten Lebensbereiche ‹Familie›, ‹Schule› und ‹Freizeit› untersucht. Der dritte und letzte Teil des Bandes wird die Frage nach dem weiteren Handlungsbedarf aufwerfen und aufzeigen wie Kinder-Datenschutz im Neuland der Gesellschaft 4.0 weiterentwickelt werden kann und muss.»

Die Autorin des Buchs, Sandra Husi-Stämpfli, Dr. iur., LLM, Executive MPA Unibe, ist aktuell Datenschutzbeauftragte des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartements EJPD. Bis 2015 war sie stellvertretende Datenschutzbeauftragte im Kanton Basel-Stadt. Die Autorin ist zudem auch Redaktorin von Jusletter für den Bereich Datenschutz.1

Der inhaltliche Aufbau

Husi-Stämpfli, gliedert das Buch in vier Hauptteile (Kapitel 2–5), die von einer kurzen Einführung (Kapitel 1) und einem abschliessenden Fazit (Kapitel 6) eingerahmt werden.

Der erste Hauptteil (Kapitel 2) widmet sich auf elf Seiten der rechtlichen Auslegeordnung. Dort geht es einerseits um internationale Vorgaben und Empfehlungen, wie die revidierte Europarechtskonvention 1082, die Recommendation CM/Rec(2018)7 to respect, protect and fullfill the rights of the child in de digital environment3 und die Datenschutzgrundverordnung DSGVO4 sowie anderseits das Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG). Bei letzterem fokussiert sie sich konsequenterweise auf das neue, totalrevidierte DSG5, das ja voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zusammen mit zugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft treten wird.

Im zweiten Hauptteil (Kapitel 3) geht Husi-Stämpfli auf das Thema der Wahrnehmung der informationellen Selbstbestimmung durch Kinder und Jugendliche ein. Sie thematisiert die elterliche Sorge als Grundpfeiler und danach die Frage, wie es mit der Selbstbestimmung bei urteilsunfähigen Kindern aussieht. Auch die Frage, wo bzw. bei welchem Alter eine wie auch immer geartete Urteilsfähigkeit anzunehmen ist, beantwortet sie.

Der dritte Hauptteil (Kapitel 4) pickt sich vier ganz besondere Einzelthemen heraus. Die Autorin widmet sich dort den Themen Sharenting, Kindersmartwatches, Smarten Spielzeugen und der digitalen Gesundheitsüberwachung am Beispiel von Insulinpumpen:

  • «Sharenting» umschreibt vereinfacht gesagt das Phänomen, dass Eltern Informationen zu ihren Kindern insb. auf sozialen Medien wie Facebook teilen, also etwa Kinderfotos veröffentlichen oder über Aktivitäten ihrer Kinder informieren.6
  • Kindersmartwatches sind meist nicht viel Anderes als bunte Tracking-Systeme, mit denen die Kinder u.a. mittels GPS-Lokalisierung, Geofencing, Bewegungsmessern und diversen anderen haarsträubenden Möglichkeiten durch ihre Eltern überwacht werden können.
  • Smarte Spielzeuge oder Smart Toys ist vereinfacht gesagt Spielzeug, das mit IT ausgestattet ist, d.h. der Teddybär bspw. kann dann reden, aufzeichnen und vielleicht sogar etwas vom Kind lernen.
  • Die digitale Gesundheitsüberwachung kennen viele von uns bestens von Bewegungstrackern und ähnlichen Apps auf unseren diversen mobilen Geräten.

Im vierten Hauptteil (Kapitel 5) widmet sich die Autorin dem Themenkreis Schule und Vereine, indem sie den Fokus auf Internetauftritte, Gruppenchats in WhatsApp & Co. sowie auf die Verwendung von Video-Sequenzen legt.

Ausgewählte Resultate

Die folgenden Punkte sind mir bei der Lektüre besonders aufgefallen (auch wenn es viele mehr zu erwähnen gäbe):

  • Zur Frage, wann Kinder urteilsfähig sind hinsichtlich etwa der Frage, ob ein Bild von ihnen im Internet publiziert werden sollte oder nicht: «Erste Studien haben immerhin gezeigt, dass Kinder weitaus früher als erst mit acht Jahren in der Lage sind, differenzierte Einschätzungen – beispielsweise zu Veröffentlichungen eines Bildes im Internet – vorzunehmen. Kinder äussern sich sehr früh, d.h. bereits im Alter von sechs bis sieben Jahren, was sie gegenüber einer Aufnahme empfinden. Vor diesem Hintergrund ist dafür zu plädieren, grundsätzlich mit Eintritt in die Primarschule, d.h. im Alter von ca. sechs bis sieben Jahren, von einer situativen Urteilsfähigkeit der Kinder auszugehen. Kinder sollten ab diesem Zeitpunkt aktiv in die Entscheide rund um den digitalisierten Alltag mit einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzung bestimmter Geräte oder Apps Informationen über sie selbst veröffentlicht werden sollen. Diese Grenze ist in erster Linie als Vetogrenze zu verstehen: Ein Nein des Kindes ist zu respektieren, sofern die elterliche Sorge nicht ein anderes Vorgehen gebietet.» (Husi-Stämpfli, S. 23)
  • Zur Frage, was von seinen Kindern auf Instagram veröffentlicht werden darf: «Hingegen fällt die Pflege des eigenen Instagram Profils mit Bildern des Nachwuchses nicht unter die elterliche Sorge. Wenn Eltern also Fotos oder Videos ihrer Kinder im Internet veröffentlichen wollen, müssen sie wie jede andere private Person, die fremde Personendaten bearbeiten möchte, die Einwilligung der oder des Betroffenen einholen.» (Husi-Stämpfli, S. 30)
  • Vier einfache Check-Fragen, die man sich stellen kann, bevor man ein Foto seiner Kinder teilt:«1. Wird das Bild im engsten Familienkreis verschickt oder öffentlich, d.h. auf einer Plattform der sozialen Medien (sei es auch nur in einem eingeschränkten Nutzerkreis) zugänglich gemacht? Falls es öffentlich sein soll:2. Parallelvergleich anstellen: Würde das gleiche Bild in gedruckter Form auf dem beliebtesten Platz der (nächstgelegenen) Stadt auf Dauer aufgehängt werden?3. Reflektieren: Keine beschämenden, peinlichen, intimen oder sehr privaten Bilder und Videos teilen. Wie erlebt das Kind dieses Bild und wie wird es in fünf oder zehn Jahren darüber denken? Im Zweifel: Würde der Elternteil das gleiche Video von sich im Internet wissen wollen?4. Reduzieren: keine persönlichen Angaben (Name, Geburtstag, Wohnort etc.) bekanntgeben.» (Husi-Stämpfli, S. 32/33)
  • Zur Frage, ob Überwachung seiner Kinder mittels Smartwatches zulässig ist: «Bewegungstracking und Überwachung von Gesprächen stellen schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar bzw. der Privatsphäre (Art. 13 BV) und im privatrechtlichen Kontext in das Recht der Persönlichkeit nach Art. 28 ZGB. Es kann an dieser Stelle nur in aller Deutlichkeit wiederholt werden: Auch Kindern stehen diese Rechte zu, auch, ja vielleicht gerade gegenüber ihren Eltern.» Und weiter: «Man muss hier wohl zum Schluss kommen, dass eine rechtlich gültige Einwilligung schlicht nicht möglich ist. […] Eltern verletzen die Persönlichkeitsrechte ihre Kinder in schwerwiegender Weise, wenn sie sie mittels Smartwatch überwachen – ‹Einwilligung› und ‹Sicherheitsgedanke› hin oder her.» (Husi-Stämpfli, S. 37 und 38)
  • Und schliesslich die Empfehlung der Autorin gegen verbindliche Rechtsgrundlagen für Schulen und Vereine: «…Weitaus zielführender dürften hingegen kantons- oder verbandsweite Konzepte zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kinder und Jugendlichen sein. Derartige Konzepte sollten dabei möglichst breit abgestützt erarbeitet werden und nicht nur einen vorschreibenden, sondern auch einen sensibilisierenden Charakter haben.» (Husi-Stämpfli, S. 90)

Eine Würdigung

Die Lektüre der Publikation von Husi-Stämpfli ist empfehlenswert für all jene, die sich schwerpunktmässig mit dem Thema Datenschutz befassen, wie auch jene, die sich mit diesen Fragen befassen wollen, weil sie Kinder haben und sich dem Thema etwas fundierter nähern wollen. Schliesslich ist sie vermutlich auch für Informatikverantwortliche von Kantonen und Schulen zu empfehlen, weil sie diese wohl in einigen Punkten noch mehr zu sensibilisieren vermag.

Das Buch greift ein Thema auf, das uns allen unbequeme Fragen stellt. Das Dilemma ist augenfällig. Viele Eltern sind zu Recht stolz auf ihre Kinder und möchten sie und deren Leistungen mit der Welt teilen (ich selber bin der Versuchung auch schon erlegen), so wie sie es auch mit ihrem eigenen Leben handhaben. Aber wo fängt das Recht des Kindes an und hört jenes der Eltern auf? Wir müssen uns dem Umstand bewusst(er) werden, dass ein paar Likes es nicht wert sind, dermassen viele Informationen unserer Kinder öffentlich preiszugeben. Dem Sharenting gehören klare Grenzen gesetzt, weil das Kind einmal selber entscheiden können soll, wie viel es von sich selber öffentlich zugänglich machen will (ohne eine Vorgeschichte im Netz zu haben). Und unsere Kinder sollen ihre Freiheit geniessen und nicht mit farbigem Überwachungsequipment am Handgelenk diszipliniert werden. Dazu können wir als Eltern und/oder als Juristinnen und Juristen unseren Teil beitragen.

Wünschenswert wäre aber auch, dass sich die Politik diesem Thema bewusster annähert. So lässt denn auch die Autorin sanfte Kritik durchscheinen, wenn sie schreibt: «Es ist zu hoffen, dass diese oder ähnliche Anliegen im Interesse der Kindern und Jugendlichen gleichwohl nicht nur in die politische Debatte aufgenommen, sondern dass auch zumindest ernstgemeinte Prüfaufträge an den Gesetzgeber ausgesprochen werden. Die Zeit drängt: Bei allem Lob für den demokratischen Gesetzgebungsprozess darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das vergleichsweise schwerfällige und langwierige Gesetzgebungsverfahren dazu führen kann, dass die informationelle Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen über Jahre hinweg massiven Eingriffen ausgesetzt wird – mit nicht absehbaren Folgen für die Betroffenen und die Gesellschaft an und für sich. Allein auf den Goodwill und die Gesetzestreue der Unternehmen zu hoffen wäre angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu risikobehaftet.»

Buchinformation: Die Publikation ist im Schulthess-Verlag erschienen in der Reihe «digma Schriften zum Datenrecht» (herausgegeben von Bruno Baeryswil und Beat Rudin):

Sandra Husi-Stämpfli, Kinder im digitalen Raum
Analoger Datenschutz in der Gesellschaft 4.0, digma Schriften zum Datenrecht Band 10, Schulthess Zürich 2021, 104 Seiten, CHF 58, ISBN: 978-3-7255-8144-3

Nils Güggi, lic. iur., Executive MBA, ist aktuell Leiter Recht und Controlling beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF und ab dem 1. Juni 2021 Leiter der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ESA.


1 Vgl. https://www.weblaw.ch/competence/people/h/husi-staempfli_sandra.html.

2 Zu finden unter https://www.coe.int/en/web/data-protection/convention108-and-protocol.

3 Zu finden unter https://www.coe.int/en/web/children/the-digital-environment.

4 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

5 Vgl. BBl 2020 7639.

6 «Sharenting (or oversharenting) is the overuse of social media by parents to share content based on their children, such as baby pictures or details of their children’s activities.» Sharenting, Wikipedia.

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