Social Media in den BGE – wie oft und in welchem Zusammenhang kommen Facebook & Co. in den Leitentscheiden des Bundesgerichts vor?

Soziale Medien und Netzwerke sind in unserem Alltagsleben bisweilen und je nach Gusto mehr oder weniger dominant. Aber wie sieht das eigentlich in der Rechtsprechung aus? Fangen wir mal ganz oben in der Schweiz beim Bundesgericht an und dort bei den sog. Leitentscheiden. Was sind Leitentscheide?

Die Leitentscheide des Bundesgerichts werden in der sog. Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts als „BGE“ publiziert. Sie können online in der Datenbank BGE ab 1954 (Leitentscheide) abgerufen werden. Gegenüber den „nicht publizierten“ – aber dennoch online veröffentlichten – „normalen“ Urteilen des Bundesgerichts (Weitere Urteile ab 2000) kommt den BGE tendenziell eine höhere Präjudizwirkung zu.

Suchkritierien

Um zu der Liste zu kommen, habe ich nach den gängigen Namen von Sozialen Netzwerken gesucht, sowie nach den allgemein gebräuchlichen Sachbezeichnungen inkl. Übersetzungen. Sollte mir dennoch ein relevanter BGE entgangen sein, bin ich froh um eine Meldung als Kommentar im Artikel oder per Mail oder als DM auf Twitter.

Die Liste der BGE, in denen Soziale Medien erwähnt sind

Die Urteile werden chronologisch aufgelistet, wobei die ältesten zuoberst und die neusten zuunterst aufgeführt werden. Die Liste soll sodann regelmässig nachgeführt werden. Alle aufgeführten Informationen sind aus den entsprechenden Urteilen copy & paste übernommen.

1. – 138 I 1 – H.X. et F.X. contre Cour de justice du canton de Genève (recours en matière civile) – 4A_672/2011 du 31 janvier 2012

Facebook-Freundschaft als Beweisversuch für parteiische Richterin

Regeste a: Art. 50 Abs. 2 und Art. 405 Abs. 1 ZPO; Übergangsrecht, Entscheid über ein Ablehnungsbegehren, kantonales Beschwerdeverfahren. Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts über ein Ablehnungsbegehren gegen einen Richter, den Parteien nach dem 1. Januar 2011 eröffnet, bezüglich eines vor diesem Datum eingeleiteten Verfahrens; anwendbares Recht im kantonalen Beschwerdeverfahren (E. 2.1).
Regeste b: Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ablehnung eines Richters, der eine Kammer des Mietgerichts präsidiert. Ein Richter, der eine Kammer des Mietgerichts präsidiert, kann nicht einzig mit der Begründung abgelehnt werden, dieser habe zuvor als Anwalt für den SMV (Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband) gearbeitet. Freundschaft oder Feindschaft zwischen einem Richter und einem Anwalt stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn zwischen diesen eine Verbindung besteht, die durch ihre Intensität oder Qualität bei objektiver Betrachtung geeignet ist, den Richter in seiner Verfahrensleitung oder seiner Entscheidung zu beeinflussen (E. 2.2-2.4).

2. – 141 IV 108 – Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Unbekannt (Beschwerde in Strafsachen) – 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015

Grenzüberschreitende rückwirkende Datenerhebung (mit Teilnehmeridentifikation) bei einem ausländischen Internetservice-Provider eines Sozialen Netzwerks. Verweis auf die internationale Rechtshilfe.

Regeste: Art. 1 lit. d, Art. 18 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 23, 25 Abs. 4, Art. 26, 29, 30, 31 und 32 des Internationalen Cybercrime-Übereinkommens (CCC); Art. 54, 265 und 273 StPO; Art. 14 BÜPF; Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 67a IRSG. Grenzüberschreitende rückwirkende Datenerhebung (mit Teilnehmeridentifikation) bei einem ausländischen Internetservice-Provider (digitales „soziales Netzwerk“). Rechtliche Grundlagen des Landes- und Völkerrechtes (E. 4). Bei der Erhebung der sogenannten „IP-History“ von Teilnehmern eines sozialen Netzwerkes im Internet handelt es sich um Kommunikations-Randdaten (E. 5.1 und 5.2). Grundsatz der Territorialität bei Fernmeldedienst-Überwachungen im Ausland (E. 5.3). Ziele des Cybercrime-Übereinkommens, Instrumentarium der internationalen Zusammenarbeit (E. 5.4-5.6). Ob und inwieweit (im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen) Gesuche der inländischen Strafverfolgungsbehörde um vorsorgliche umgehende Sicherung (Art. 29 CCC) zu bewilligen sind und ob eine umgehende Weitergabe von Verkehrsdaten erfolgen kann, welche aufgrund des vorsorglichen Ersuchens gesichert wurden (Art. 30 CCC), hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu entscheiden (E. 5.7). Die Voraussetzungen von Art. 32 CCC einer grenzüberschreitenden rückwirkenden Erhebung von Verkehrsdaten sind hier nicht erfüllt. Als Zustimmungsberechtigte kommen zwar auch ausländische Personen und Gesellschaften in Frage, insbesondere Internetservice-Provider, welche sich in ihren Allgemeinen Nutzungsbedingungen das Recht auf Datenweiterleitung an in- und ausländische Strafverfolgungsbehörden gegenüber ihren Kunden ausbedungen haben (E. 5.9 und 5.10). Die freiwillige Zustimmung eines Berechtigten liegt hier jedoch nicht vor (E. 5.11). Die streitige Randdatenerhebung in den USA ist daher auf dem Rechtshilfeweg zu beantragen (E. 5.12). Unterscheidung zwischen Verkehrsdaten (Art. 1 lit. d CCC, Art. 273 StPO) und blossen Bestandesdaten (Art. 18 Abs. 3 CCC, Art. 14 BÜPF) (E. 6.1 und 6.2). Rechtshilferechtliches Institut der unaufgeforderten Übermittlung von Beweismitteln und Informationen (E. 6.3). Aus Art. 18 Abs. 1 lit. b CCC ergibt sich (über Art. 32 CCC hinaus) kein zusätzlicher Anspruch auf grenzüberschreitende Bestandesdatenerhebung (E. 6.4). Für Gesuche um Herausgabe von Bestandesdaten bei in den USA domizilierten Anbieterinnen ist das von den US-amerikanischen Behörden anzuwendende Amts- und Rechtshilferecht massgeblich (E. 6.5).

3. – 141 IV 215 – X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) – Urteil 6B_256/2014 vom 8. April 2015

Schreckung der Bevölkerung durch Posting für Facebook-Freunde

Regeste: Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB); Begriff der „Bevölkerung“. Der Begriff der „Bevölkerung“ im Sinne dieses Straftatbestands meint die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebiets. Er erfasst darüber hinaus die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig an einem bestimmten Ort befinden, etwa in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem Sportstadion. Die Personen, mit welchen der Urheber einer Äusserung durch Freundschaft oder Bekanntschaft im realen oder virtuellen Leben verbunden ist, beispielsweise 290 „Facebook“-Freunde, sind nicht als „Bevölkerung“ anzusehen (E. 2.3.4).

4. – 141 IV 437 – X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und A. (Beschwerde in Strafsachen) – 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015

Publikmachen von privaten sowie intimen Beziehungsdetails auf Facebook als Teil einer umfassenderen Nötigung durch Stalking

Regeste: Art. 181 StGB; Nötigung durch Stalking. Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit und mehrfach versuchte Nötigung vorliegend bejaht (E. 3.3).

5. – 142 III 587 – A. AG gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen) – 4A_406/2015 vom 11. Juli 2016

Frage inwieweit jede Veröffentlichung eines Logos in Facebook, Twitter oder Instgram verboten sei

Regeste: Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6).

6. – 143 IV 21Facebook Switzerland Sàrl, A. et B. contre Ministère public central du canton de Vaud (recours en matière pénale) – 1B_185/2016 et autres du 16 novembre 2016

Editionsbefehl betreffend Daten eines Facebook-Accounts

Regeste: Art. 265, 269 ff. StPO, Art. 18 CCC; Editionsbefehl betreffend Daten eines Facebook-Accounts. Die Artikel 269 ff. StPO (Überwachung des Fernmeldeverkehrs) sind auf Anbieter von abgeleiteten Internetdiensten, wie etwa sozialen Netzwerken, nicht anwendbar (E. 3.1 und 3.2). Ein Editionsbefehl (Art. 265 StPO) ist an den Inhaber oder an die Inhaberin der zu edierenden Daten zu richten; bei der schweizerischen Filiale von Facebook handelt es sich nicht um eine solche Inhaberin. Die Staatsanwaltschaft hat hier folglich den Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen im Ausland zu beschreiten (E. 3.3 und 3.4).

7. – 143 IV 270 – A. gegen Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (Beschwerde in Strafsachen) – 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017

Online-Recherche auf Facebook-Konto durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten Chat-Nachrichten

Regeste: Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung.Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere bezüglich Datenerhebung bei sogenannten „abgeleiteten“ Internetdiensten, und Abgrenzung der anwendbaren strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen (E. 4.3-4.8). Abwehr von akuter Kollusion und Durchsuchung eines Kassibers mit persönlichen Zugangsdaten des inhaftierten Beschuldigten zum sozialen Netzwerk Facebook (FB); Online-Recherche auf dem FB-Konto und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten (auf elektronischen Servern bzw. sogenannten „Internet-Clouds“ gespeicherten) Chat-Nachrichten; Versiegelung von provisorisch sichergestellten Nachrichten; Fehlen von gesetzlichen Verwertungsverboten (Art. 140 und 141 StPO) im beurteilten (das Untersuchungsverfahren betreffenden) Entsiegelungsfall (E. 5-7). Die Artikel 269-279 StPO sind auf abgeleitete Internetdienste wie FB nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7.1). Die Online-Recherche auf dem FB-Konto verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 7.10).

8. – 143 IV 380 – X. contre Ministère public central du canton de Vaud (recours en matière pénale) – 6B_986/2016 du 20 septembre 2017

Rassendiskriminierung durch Posting auf Facebook – wobei aber nicht die Nutzung von Facebook irgendwie umstritten war

Regeste: Art. 107 et 139 al. 2 StPO; Anspruch auf rechtliches Gehör, gerichtsnotorische Tatsachen im Internet. Im Internet gelten als der Strafbehörde bekannte Tatsachen im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur Informationen, welchen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen, ein offizieller Anstrich anhaftet (z.B. Bundesamt für Statistik, Eintrag im Handelsregister, Wechselkurs, Fahrplan der SBB usw.). In jedem Fall ist eine Tatsache insofern mit einer gewissen Zurückhaltung als in der Öffentlichkeit allgemein bekannt zu qualifizieren, als sich daraus eine Ausnahme von den im Strafprozess geltenden Beweisführungsgrundsätzen ergibt. Im vorliegenden Fall kommt der aus dem Internet-Wörterbuch Wiktionnaire stammenden Definition der Bezeichnung „muzz“, allein gestützt auf diese Quelle, nicht die Eigenschaft als allgemeine notorische Tatsache zu (E. 1).

Meines Erachtens irrelevante Erwähnungen:

138 II 267 – upc cablecom GmbH gegen Joiz AG und Bundesamt für Kommunikation (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) – 2C_790/2011 vom 22. März 2012

Facebook und Twitter nur im Nebensatz erwähnt, um darzulegen, dass bei Joiz das Publikum per Webcam, Facebook, Twitter oder Skype unmittelbar in die Programmgestaltung eingreifen kann. Für den Fall aber irrelevant.

141 I 211 – A. und B. gegen C. (Beschwerde in Strafsachen) – 1B_169/2015 / 1B_177/2015 vom 6. November 2015

Twitter nur im Sachverhalt erwähnt, um den Sachverhalt darzulegen. Es ging um den Kristallnachttwitterer und das vom Bundesgericht für unzulässig erklärte Verbot des Gerichts über den Prozess in den Medien zu berichten.

143 II 443– Ferrovie Federali Svizzere FFS (ricorso in materia di diritto pubblico) – 8C_79/2016 del 30 giugno 2017

Social Network im Nebensatz erwähnt im Fall eines Angestellten, der u.a. wegen seines Internetkonsums bei den SBB entlassen wurde. Social Network aber für den Fall nicht relevant.

143 I 310 – Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A. (Beschwerde in Strafsachen) – 1B_118/2016 vom 21. März 2017

Facebook nur erwähnt als Möglichkeit zur Veröffentlichung von Fotos im Internet. Für den Fall ist aber irrelevant, dass es ein Soziales Netzwerk ist.

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