Dr. iur. Daniel Hürlimann hat sich kürzlich in einem Beitrag in Jusletter (30.04.2012) zur Frage geäussert, ob die Anzeige von Thumbnails in Bildersuchmaschinen erlaubt sei. Anlass für den Beitrag gab ein zweites Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 12.04.2012. Hürlimann analysiert die Urteile und legt die Rechtslage für die Schweiz dar. Dabei sei vorweg genommen, dass Hürlimann zum Schluss kommt, dass die Anzeige von Thumbnails in Bildersuchmaschinen zumindest in der Schweiz zulässig ist.
Worum geht es?
In Bildersuchmaschinen wie z.B. der Bildersuche bei Google werden in der Trefferliste immer auch herabskalierte Miniaturversionen der gefundenen Bilder angezeigt, sog. Thumbnails oder Vorschaubilder. Die juristische Frage war nun, ob eine Suchmaschine diese Thumbnails überhaupt anzeigen darf, wenn das Originalbild urheberrechtlich geschützt ist. Legt der Website-Beitreiber in seiner Datei robots.txt fest, dass seine Website oder bestimmte Dateien, wie eben z.B. Bilder, nicht indexiert werden dürfen, würde die Anzeige der Thumbails gegen das Urheberrecht verstossen. Doch was, wenn der Website-Betreiber im robots.txt nichts dazu sagt?
Die BGH-Urteile zum Thema Vorschaubilder
Die beiden BGH-Urteile I ZR 69/08 vom 29. April 2010 (Vorschaubilder) und I ZR 140/10 vom 19. Oktober 2011 (Vorschaubilder II) fasst Hürlimann kurz und kritisch zusammen. Dem interessierten Leser empfehle ich den Originalbeitrag oder jedenfalls die verlinkten Originalurteile. Auf die Widergabe der Zusammenfassung verzichte ich hier, weil die Rechtslage in der Schweiz davon abweicht.
Die Rechtslage in der Schweiz
Schweizer Urteile gibt es zu dem Thema bisher noch keine. Hürlimann legt aber klar dar (Rz 17), dass die herrschende juristische Lehre in der Schweiz davon ausgeht, dass auch bei Bildern ein Zitierrecht nach Art. 25 des Urheberrechtsgesetzes (URG) besteht. Bei Thumbnails in Bildersuchmaschinen sei es ein Hinweis auf die Herkunftsseite (Rz 18):
Gemäss Art. 25 Abs. 1 URG dürfen veröffentlichte Werke zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Da Thumbnails in Bildersuchmaschinen als Hinweis auf die Seite ihrer Herkunft dienen, ist einer der in Art. 25 Abs. 1 genannten Zitatzwecke erfüllt.
Weiter führt er aus, warum ein Zitat als Hinweis keine „gedankliche Auseinandersetzung“ des Zitierenden mit dem zitierten Bild benötigt. Dies wäre ja bei einer Bildersuchmaschine ausgeschlossen und würde damit dem Recht das Bild zu zitieren im Wege stehen (Rz 21):
Während ein Zitat «zur Erläuterung» wohl eine gedankliche Auseinandersetzung voraussetzt, ist dies m.E. bei einem Zitat «als Hinweis» nicht der Fall. Vielmehr kann gerade ein Thumbnail als Hinweis auf die Website, welche das Bild beinhaltet, eingesetzt werden, ohne dass die Trefferliste der Bildersuchmaschine eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Bildinhalt aufweist. Das Bundesgericht verlangt für das Zitieren von Sprachwerken lediglich einen inhaltlichen Bezug des zitierenden Textes auf das zitierte Werk. Indem die in der Trefferliste einer Bildersuchmaschine angezeigten Thumbnails nur deshalb angezeigt werden, weil sie einen inhaltlichen Bezug zum Suchbegriff haben, ist dieses Erfordernis erfüllt.
Ein weiteres Hindernis des Zitierrechts könnte sein, dass das Zitat das Original konkurrenziert. Das sei aber bei Bildersuchmaschinen dadurch ausgeschlossen, dass immer nur eine herabskalierte Miniaturversion angezeigt werde, man mitunter das Originalbild noch immer benötige.
Fazit für das Schweizer Recht
Hürlimanns Fazit in Bezug auf die Schweizer Rechtslage:
Thumbnails von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen einer Bildersuche sind demnach als Zitate gemäss Art. 25 URG zulässig, sofern sie mittels Verlinkung als Hinweis auf eine Website mit inhaltlichem Bezug zum Suchbegriff eingesetzt werden, durch die reduzierte Auflösung das Original nicht konkurrenzieren und unter Angabe der Quelldomain angezeigt werden. Eine wie auch immer geartete Einwilligung des Urhebers ist daher nicht erforderlich.
Links zum Thema:
- Der Beitrag: Daniel Hürlimann, Zur Zulässigkeit von Bildersuchmaschinen, in: Jusletter 30. April 2012
- Wikipedia: Robots Exclusion Standard
- Wikipedia: Vorschaubild bzw. Thumbnail
- Urteil des BGH I ZR 69/08 vom 29. April 2010
- Urteil des BGH I ZR 140/10 vom 19. Oktober 2011
Transparenzhinweis: Bis Oktober 2010 war ich Verlagsleiter der Weblaw AG und Dr. Daniel Hürlimann war einer meiner Mitarbeiter im Verlagsteam bzw. er ist es als Leiter der Schweizer Richterzeitung (www.richterzeitung.ch) noch immer.
Ich hoffe, die Ansicht von Anwaltskollege Hürlimann setzt sich durch. Ohne entsprechende Rechtsprechung bleibt allerdings ein wesentliches spekulatives Element erhalten. Immerhin haben Suchmaschinen-freundliche Richter mit diesem (leider anscheinend nicht frei zugänglich veröffentlichten) Artikel eine weitere Quelle, auf die sich bei Bedarf abstützen können.