Neue Schweizer Webshop-Vorschriften ab 1. April 2012

Auf den 1. April 2012 tritt das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Mit dieser Revision werden für Webshops bzw. kommerzielle Websites strengere Regeln eingeführt.

Die neue Regelung in Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG lautet wie folgt:

Unlauter handelt insbesondere, wer […]

Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; […]

Eine Ausnahmeregel (in Abs. 2) stellt klar, dass diese Vorgaben nicht gelten, wenn der elektronische Geschäftsverkehr z.B. via E-Mail oder Telefon stattfindet. Wer die Vorschriften nicht einhält, verhält sich unlauter und kann gemäss Art. 23 UWG „auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft“ werden.

Die Vorgaben gelten „im elektronischen Geschäftsverkehr“, d.h. für alle Websites, über welche Waren, Werke oder Leistungen in der Schweiz angeboten werden. Grosso Modo hat der Gesetzgeber damit v.a. „Internetkäufe“ gemeint. Dies wird u.a. durch die Formulierung der Ziffern 2, 3 und 4 des oben zitierten Buchstaben s klar, die sich eindeutig auf den üblichen Bestellvorgang in einem Webshop bezieht.

Zu den 4 Ziffern im Einzelnen:

  1. Hier wird eine Impressumspflicht für kommerzielle Websites formuliert. Für ausführlichere Informationen verweise ich auf meinem Blogbeitrag „Schweizer Impressumspflicht für kommerzielle Websites„.
  2. Der Kunde muss klar wissen, wo er sich im Bestellvorgang befindet und wann er den finalen Bestätigungsklick ausführt. Der Webshop-Betreiber kann diese Vorgabe erfüllen, indem er zu Beginn darauf hinzuweist, wie der Bestellvorgang vor sich gehen wird und indem er (z.B. oben auf jeder Seite) grafisch darstellt, wo sich der Kunde im Bestellvorgang momentan befindet bzw. welche Schritte erledigt sind und welche noch kommen.
  3. Diese Ziffer schreibt an sich nur vor, dass der Kunde vor dem finalen Bestätigungsklick nochmals seine ganze Bestellung sozusagen als Entwurf zu sehen bekommt und er sich dann entscheiden kann, ob er genauso bestellen, sprich: bestätigen, möchte oder ob er Einzelheiten noch anpassen will (z.B. die Bestellmenge, das Produkt, die Lieferart, die Lieferadresse etc.)
  4. Die in dieser Ziffer formulierte Anforderung wird sicherlich erfüllt, wenn der Kunde sogleich nach dem Abschluss seiner Bestellung eine detaillierte Bestellbestätigung per E-Mail zugestellt erhält. Vermutlich genügt es auch, die Bestätigung nach dem finalen Bestätigungsklick im Browser des Kunden anzuzeigen und ihm die Möglichkeit zum Ausdrucken derselben zu geben. Optimalerweise sieht ein Webshop-Betreiber aber beide Varianten kumulativ vor, d.h. sowohl Anzeige der Bestätigung im Browser als auch Zustellung per E-Mail.

Weiterführende Links

Ein Kommentar

Schreibe einen Kommentar