In der Schweiz gilt bisher – anders als z.B. in Deutschland – keine ausdrückliche Impressumspflicht für Websites. Einzig Zeitungen und Zeitschriften sind gemäss Art. 322 Strafgesetzbuch verpflichtet ein Impressum zu führen. Auf den 1. April 2012 tritt nun das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Dieses führt nebst anderen neuen Pflichten auch eine Impressumspflicht für kommerzielle Websites ein.
Der Wortlaut der neuen Regelung
Die neue Regelung in Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziff. 1 UWG lautet folgendermassen:
Unlauter handelt insbesondere, wer: […] Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt […] klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen.
Abs. 2 formuliert davon eine Ausnahme:
Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.
Adressaten der Impressumspflicht
Die Impressumspflicht gilt „im elektronischen Geschäftsverkehr“, d.h. für alle Websites, über welche Waren, Werke oder Leistungen in der Schweiz angeboten werden. Grosso Modo hat der Gesetzgeber damit v.a. „Internetkäufe“ gemeint.
Das Wort „Waren“ zielt auf den Verkauf von Sachen wie z.B. Nahrungsmitteln, Büchern oder Musik-CDs (also Kaufverträge). „Werke“ zielt auf die Bestellung von noch zu erstellenden Dingen wie etwa einem neuen Haus, einem Masshemd oder der Übersetzung eines Textes (Werkverträge). Mit „Leistungen“ wollte der Gesetzgeber sämtliche Auftrags-Dienstleistungen erfassen, z.B. Rechtsberatungen, Psychotherapien oder Massagen (Aufträge).
Die Ausnahme in Abs. 2 stellt klar, dass die Impressumspflicht nicht gilt, wenn der elektronische Geschäftsverkehr z.B. via E-Mail oder Telefon stattfindet.
Der Inhalt des Impressums
Das Impressum muss gemäss Wortlaut des Gesetzesartikels „klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post“ enthalten. Folgende Angaben zum Website-Betreiber sind also notwendig:
- Vorname und Name
- Firmenbezeichnung (falls vorhanden) inkl. Handelsregister-Nummer
- Postadresse (Postfach dürfte nicht ausreichen)
- E-Mail-Adresse
Zusätzlich sind empfehlenswert (optional)
- Telefonnummer
- Faxnummer
- Link auf Handelsregistereintrag
- MWST-Nr. (falls vorhanden)
- Namen der vertretungsberechtigten Personen
- Allfällige Aufsichtsbehörden (z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten)
Mögliche Sanktionen bei Verstössen
Die Sanktionen bei Verstoss gegen diese Regelung sind in Art. 23 UWG geregelt:
1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. […]
Empfehlung an Website-Betreiber
Ich empfehle, ein möglichst umfassendes Impressum zu verwenden, also inklusive der optionalen Angaben. Das Impressum sollte als solches bezeichnet werden und auf jeder einzelnen Seite einer Website verlinkt sein. So ist garantiert, dass die Websitebesucher das Impressum einfach finden.
Weil es bezüglich der Abgrenzung von kommerziellen und nichtkommerziellen Websites keine klaren Ausführungen des Gesetzgebers und natürlich noch keine Rechtsprechung gibt, empfehle ich im Zweifelsfalle ein Impressum online zu stellen. Unabhängig von der Frage, ob „elektronischer Geschäftsverkehr“ vorliegt oder nicht, ist ein klares, vollständiges Impressum auch ein Zeichen der Seriosität des Website-Angebots. Aus Spamschutz- und Datenschutzgründen kann es jedoch angezeigt sein, bei klar privaten Websites Angaben wie die Postadresse oder die Telefonnummer nicht öffentlich aufzuführen. Allenfalls kann hier auf Netzwerk-Profile des Beitreibers verlinkt werden, z.B. auf sein Xing- oder Facebook-Profil.
Weiterführende Links
- Materialien zur Gesetzesrevision
- Pressemitteilung vom 12.10.2011
- Vorlage zur Revision des UWG (BBl 2011 4925)
- Themenseite des Eidg. Parlaments zur Änderung des UWG (mit div. weiterführenden Links)
- Fahne der Herbstsession 2010, mit welcher die Rechtskommission des Ständerats die Impressumspflicht ins Projekt eingeführt hat.
- Wortprotokoll der ersten Diskussion im Ständerat am 29.10.2010
- Themenseite des Bundesamts für Justiz zum 2005 fallengelassenen Projekt eines Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr
- Blogbeitrag von Martin Steiger zum Thema Einführung der Impressumspflicht auf seiner Website sowie auf startwerk.ch
- Beispiel eines Impressum-Generators, allerdings nach deutschem (!) Recht
- Blogbeitrag des Xing-Experten Joachim Rumohr zur Rechtslage in Deutschland und insb. bei Xing
Ich blogge anonym und nicht-kommerziell. Muss ich ein Impressum haben?
Nein, so wie Sie Ihren Blog beschreiben, müssen Sie gemäss UWG auch künftig kein Impressum führen. Die UWG-Änderung führt lediglich neue Regeln für kommerzielle Websites, insb. Webshops, ein.
«Werke» zielt wohl eher auf urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. Art. 2 CH-URG (vgl. http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a2.html)
Nein, m.E. stimmt das so nicht. Natürlich sind unter „Werke“ wohl auch urheberrechtlich geschützte Werke zu verstehen. Es ist aber im Kontext des Webshoppings oder Fernabsatzes, wie es manchmal auch genannt wird, kaum einsehbar, warum nicht urheberrechtlich geschützte Werke von den Webshop-Vorschriften ausgenommen sein sollten. In diesem Sinne scheint mir eine werkvertragliche Definition sinnvoller.
Wie sieht es aus, wenn ich als Webseitenbetreiber/besitzer zwar eine Impressumseite besitze, dort aber z.B. lediglich Vorname und Name aufgeführt sind. Die anderen Impressumspflichtige-Angaben wie E-Mail etc. sind z.B. auf der Kontaktseite zu finden. Genügt das so auch, oder müssen sich sämtliche Impressumspflichtige-Angaben auf einer Seite befinden damit ich nicht gegen die anstehende Impressumspflicht verstosse?
Meines Erachtens genügen Ihre akuellen Angaben. Der Wortlaut des neuen Artikels verlangt nicht, dass die Angaben alle auf derselben Seite stehen. Und dass unter „Kontakt“ weitere Kontaktangaben zu finden sind, erachte ich für transparent. Vielleicht verlinken Sie noch vom Impressum her auf die Kontaktseite, dann wärs noch etwas besser.
Danke für diesen informativen Beitrag. Ich verkaufe sehr viele Artikel über das Onlineauktionshaus ricardo. Muss ich nun da bei jedem Artikel in der Beschreibung auch ein Impressum angeben oder gilt das nur für ricardo selber und die Verkäufer müssen dann nicht alle einzeln ein Impressum angeben? Ich finde nirgends Informationen zum Thema. Danke im Voraus
Freut mich, dass Ihnen der Beitrag gefällt. Ihre Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, weil nirgends in den Matarialien zum Gesetzesentwurf explizit auf Online-Auktionsplattformen eingegangen wird. Der Schutzgedanke hinter der Impressumspflicht ist ja, dass die Konsumenten wissen müssen, mit wem sie geschäften und den Verkäufer kontaktieren können und wissen, wo er zu finden ist. Bei den meisten Online-Auktionshäusern kann sich der Konsument insofern auf ein Mindestniveau verlassen, als man meist standardisiert den Verkäufer kontaktieren kann und das Auktionshaus mit seinem Namen dafür einsteht, dass die Verkäufer kein Schindluder treiben. Anderseits könnte man den neuen Gesetzesartikel auch dahingehend, und damit strenger, verstehen, dass jeder Verkäufer auf der Auktionsplattform die Mindestangaben gemäss Impressumspflicht machen muss. M.E. ist die neue Regelung genauso, also streng zu verstehen. Wenn Sie sicher sein möchten, müssten Sie die Impressumsangaben machen. Lohnenswert wäre es vielleicht, das jeweilige Online-Auktionshaus auf diesen Umstand hinzuweisen und zu fragen, wie sie die rechtliche Situation einschätzen.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde mich direkt bei ricardo erkundigen und informiere Sie gerne anschliessend auch über das Resultat.
Hallo Nils
Muss Art. 3 lit. s revUWG nicht europarechtskonform ausgelegt werden? BR Leuthard hat im Ständerat gesagt: „Es ist so, dass das jetzt einer Bestimmung, einer analogen Vorgabe in der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr entspricht.“ Die EU verlangt in Art. 5 ECRL „zumindest“ Name, Anschrift, Kontaktangaben inkl. E-Mail, Handelsregisternummer, Angaben zur Aufsichtsbehörde, ggf. zusätzliche Angaben bei reglementierten Berufen und ggf. die MWST-Nummer.
HG
Daniel
Hoi Daniel
Ich muss zugeben, dass ich nicht ganz sicher bin, was die Antwort auf deine Frage angeht, ob Art. 3 lit. s revUWG europarechskonform auszulegen sein wird. Es wäre für grundsätzlich logisch, das zu tun, wenn der Bereich von den Bilateralen Verträgen Schweiz/EU erfasst wird. Ist er das? Oder gibt es sonst noch Gründe, die dafür sprechen? Was meinst du?.
Sollte Art. 3 lit. s revUWG europarechskonform auszulegen sein, frage ich mich aber als nächtes, ob das so weit geht, dass der doch recht klare Schweizer Wortlaut nicht Vorrang hat. Wäre es nicht widersprüchlich den Wortlaut via europarechtskonformer Auslegung um Handelsregisternummer, Angaben zur Aufsichtsbehörde etc. zu ergänzen? Dann hätte ja der Gesetzgeber wissentlich einen unvollständigen Text beschlossen. Das wäre m.E. eine zu weit gehende Auslegung gegen den Wortlaut. Oder was meinst du selber?
Gruss, Nils
Hallo Nils
Danke für Deine Antwort, die ich erst jetzt gesehen habe.
Der Bereicht wird m.W. nicht von den bilateralen Verträgen erfasst; ich wusste aber auch nicht, dass eine europarechtskonforme Auslegung davon abhängig ist. Habe gemeint, dass immer dann europarechtskonform auszulegen ist, wenn der Gesetzgeber entsprechend legiferiert hat.
Wenn der Wortlaut klar ist, hat er wohl schon Vorrang. Habe mich lediglich gefragt, was alles unter „Identität“ subsumiert werden kann. Im gestern erschienenen Jusletter-Beitrag zur UWG-Revision heisst es jetzt aber auch: „Im Gegensatz zum europäischen Recht ist nicht erforderlich, dass die Handelsregisternummer, die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) oder gar eine etwaige Aufsichtsbehörde angegeben wird.“
HG
Daniel
Hoi Nils, vielen Dank für diese Info!
Beschränkt sich die Impressumspflicht auf Webseiten mit Webshops, über die konkrete Waren/Leistungen direkt bestellbar sind (Dein Stichwort „Internetkäufe“)? Oder muss eine Webseite schon dann ein Impressum haben, wenn auf ihr das Angebot/Sortiment einer Firma/Einzelunternehmung/Verein ersichtlich ist? Gilt die Impressumspflicht damit z.B. auch für Facebook-Seiten oder Twitter-Accounts von Firmen, die nur der Werbung für die Firma dienen, auf denen aber konkret nichts gekauft werden kann?
Liebe Grüsse, Thomas
Hoi Thomas
Gerne! Ich habe zu danken für die spannenden Juristen-Fragen.
Der Zweck des Art. 3 lit. s revUWG ist, dass Käufer wissen, wer der Verkäufer ist und wie sie ihn kontaktieren können. Bei einer Plattform, die lediglich Produkte aufführt und dann zum Verkäufer weiter verlinkt, scheinen mir der Impressumspflicht nicht zu unterliegen. Der Wortlaut spricht ja auch von „anbieten“ und Anbieter wärst du in diesem Falle ja nicht. Hundert Prozent sicher bin ich mir aber nicht, insbesondere weil solche Werbeplattformen die Werbung selten aus reiner Nächstenliebe machen, sprich: mitverdienen. Zum „Anbieter“ werden sie dadurch zwar nicht, aber vielleicht kommt dereinst ein Gericht auf den Gedanken, dass die Werbeplattform eine gewisse Mitverantwortung trägt.
Fazit: Ich denke, wenn du sicher gehen willst, tust du gut daran, auch als Werbeplattform klar auszuweisen, wer du bist und wie man dich erreicht.
Gruss, Nils
Hallo zusammen. Neulich erhielt ich ein mail von Ricardo.ch dass es dort auch in Zukunft keine Impressungspflicht geben werde. Bei meinem ebay Account wird jedoch hingewiesen, dass das Impressum ab 1.4. Pflicht sei. Ricardo begründet jedoch ziemlich fadenscheinig die ganze Sache. Unter anderem, dass von vielen Mitgliedern die Anonymität geschätzt sei. Als gewerblicher Verkäufer sehe ich und auch die meisten anderen Verkäufer das anders. Ricardo möchte nicht, dass Verkäufe ausserhalb der Plattform stattfinden und versucht dies mit allen Mitteln zu verhindern. Wir erhalten z.B. täglich Anfragen von Käufern welche gerne unsere Adresse hätten um unsere Artikel vor Ort zu besichtigen. Ricardo verbietet jedoch explizit Angaben von Geschäfts- oder email-Adressen. Telefonnummern dürfen nur dann mitgeteilt werden wenn das Mitglied direkt danach fragt. Die meisten gewerblichen Verkäufer würden desshalb sehr gerne ein Impressum aufschalten, nur wie gesagt, Ricardo verbietet das. Ich finde es eine Frechheit, dass die Impressumspflicht für Ricardo nicht gilt.
Ohne gross Werbung machen zu wollen: Wir von Infocube.ch haben einen Impressumsgenerator für Schweizer Firmen erstellt (auf Basis unserer Infocube-HR-Daten). Dabei kann man in 3 Minuten gratis sein gesetzeskonformes Impressum erstellen und den Code bequem in seine Website einfügen.
Hier der direkte Link: http://www.impressumspflicht.ch
Vielleicht ist diese Info für den Blogger und für den einen oder anderen Kommentator von Nutzen?
Gilt das auch, wenn ich als Schweizer eine Domain mit .de habe? Meine Kundschaft ist im gesamten deutschsprachigen Raum zu finden, deshalb die Domainendung .de . Mein Wohnsitz ist aber die Schweiz.
Die Frage stellt sich meines Erachtens nicht wirklich. Für die Schweiz gilt das oben geschriebene und für Deutschland gilt schon seit langem eine Impressumspflicht. Vgl. z.B. den Wikipedia-Beitrag dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Impressumspflicht.
Ich finde „Impressum“ ein sehr unschönes Wort. Es tönt mir zu sehr nach Rechtsabteilung. Ausserdem will ich nicht jede einzelne Seite mit einem Impressum-Link verschandeln. Reicht es denn nicht mehr aus, wenn unter „Kontakt“ die nötigen Angaben ersichtlich sind?
Die Bezeichnung „Impressum“ ist nicht vorgegeben. Wichtig ist, dass die Angaben jederzeit einfach zu finden sind. „Kontakt“ scheint mir dazu auch geeignet.
Wenn ich einen Blog betreibe, der auch Werbungs-Anzeigen, z.B. von Google hat, muss ich dann auch meine Adresse (Impressum) angeben? Ist das eine „Leistung“? Der Inhalt des Blog sind freie Meinungsäusserungen zu verschiedenen Themen.
Ich bin der Meinung, dass Sie hier nach UWG keiner Impressumspflicht unterliegen, die Frage ist aber wohl umstritten. Ich würde Ihnen empfehlen ein Impressum hinzuzufügen.
Besten Dank für die schnelle Antwort und Ihren Beitrag!
Ich plane die Eröffnung eines Internet Shops in der Schweiz, der seine Waren weltweit versendet, nicht aber in die Schweiz. Der Shop wird zunächst nur auf Englisch gehalten sein und auf eine .com Domain enden.
Ist unter diesen Vorraussetzungen ein Impressum vonnöten?