Facebook gilt als Medium – das Medienprivileg gilt für Facebook User aber nicht

Wer auf Facebook einen fremden, bereits veröffentlichten und ehrverletzenden Beitrag teilt, kann sich nicht auf das „Medienprivileg“ nach Art. 28 Abs. 1 StGB berufen, wonach nur der Autor strafrechtlich belangt werden kann. Das Bundesgericht weist mit Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 die Beschwerde eines Facebook-Nutzers in diesem Punkt ab.

Der Facebook-Nutzer hatte 2015 einen fremden Beitrag auf Facebook geteilt, in dem ein
Tierschützer als „mehrfach verurteilter Antisemit“ und der vom ihm präsidierte Verein als
„antisemitische Organisation“ und „neonazistischer Tierschutzverein“ bezeichnet wurde.

Einleitend zur Verlinkung schrieb er folgenden Kommentar:  

„Die Swissveg und D.________ machen es sich meiner Ansicht nach sehr sehr einfach. Antisemitismus: Mö. Ficht uns nicht an. Nicht das Thema hier! Nichts zu sehen, weitergehen! Die esoterisch-religiöse-irrationale-schädigende Vereinigung (andere sagen ‚Sekte‘) ‚Universales Leben‘: Mö. Kein Problem. Wer sind wir denn, da irgendwie draufzuschauen, dass die gegen Impfungen uns so sind…? GENAU aus solchen Gründen haben es rationale Menschen, welche ums Tierwohl besorgt sind, oftmals derart übel schwer. Besser hierlang: URL [xxx].“ 

Der von ihm geteilte Text und der Kommentar wurden von Freunden des Facebook-Nutzers wahrgenommen und diskutiert. 2019 sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern für die Vorwürfe gegenüber dem Tierschützer und dem Verein der Weiterverbreitung einer üblen
Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Facebook-Nutzers teilweise gut, hebt das
Urteil des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung in einem Punkt an
dieses zurück. Abgewiesen hat es die Beschwerde, soweit sich der Betroffene auf das
„Medienprivileg“ gemäss Artikel 28 des Strafgesetzbuches (StGB) beruft.

 Art. 28 6. Strafbarkeit der Medien

Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. 

Nach dieser Bestimmung macht sich bei einer strafbaren Handlung, begangen durch die Veröffentlichung in einem Medium, grundsätzlich nur der Autor des Beitrags strafbar.

Die Bestimmung geht von einem weiten Medienbegriff aus; Facebook ist im vorliegenden
Zusammenhang zwar als Medium zu erachten.

Aus dem offenen Wortlaut („Medium“; „média“; „mezzo di comunicazione sociale“) wie auch aus der Botschaft […] ergibt sich, dass Art. 28 StGB nicht nur sämtliche Kommunikationsträger (Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen usw.) sondern auch Kommunikationsmittel (Video, Teletext, Videotext, E-Mail, Internet usw.) erfassen soll. Die offene Formulierung ist auf das Bestreben des Gesetzgebers zurückzuführen, die Medienlandschaft in ihrer gesamten Vielfalt zu erfassen […]. Freilich konnte der Gesetzgeber damals – an der Schwelle zum Informationszeitalter – nicht voraussehen, dass sich die Grenze zwischen Produzenten- und Konsumentenrolle bei der medialen Kommunikation in gewissen Bereichen nicht mehr leichthin ziehen lässt. SCHWARZENEGGER weist zutreffend darauf hin, dass heute jede Person auf eine „Produktionsstätte für Medienveröffentlichungen“ zurückgreifen kann […]. Dass der Gesetzgeber Art. 28 StGB auf Formen direkter Kommunikation ausdehnen wollte, lässt sich den Materialien nicht entnehmen und widerspräche der ratio legis […].  Umgekehrt können Social Media nicht als blosse Form der Individualkommunikation bezeichnet werden […]. Auch lässt sich die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB nicht generell auf jene Berufskategorien (Redaktoren, Verleger, Drucker) beschränken, wie sie in der früheren Gesetzesfassung privilegiert wurden […]. Beide Ansätze greifen zu kurz. Denn das Medienprivileg gilt für alle Personen, die an der Herstellung oder Verbreitung eines Medienerzeugnisses mitwirken. Sie müssen – anders als beim „periodisch erscheinenden Medium“ nach Art. 28a Abs. 1 StGB oder beim „Medienunternehmen“ nach Art. 322 Abs. 1 StGB – nicht Teil eines Medienunternehmens sein […]. Dies ist historisch zu begründen. Denn bereits aArt. 27 Abs. 2 StGB (in Kraft ab 1. Januar 1942; AS 54 757) regelte ausdrücklich die Verantwortlichkeit bei „nicht periodischen Druckschriften“, namentlich die Publikation eines Inserats im Anzeigeteil einer Zeitung durch Aussenstehende […]. Insofern sollen alle Personen über die Presse bzw. heute über ein „Medium“ ihre Meinung in der Öffentlichkeit möglichst wirksam zur Geltung bringen können.  

5.4.4. Social Media treten in den verschiedensten Formen auf, etwa als soziale Netzwerke (z.B. Facebook), Mikroblogs (z.B. Twitter), Newsgroups (Foren), Instant-Messaging-Dienste (z.B. WhatsApp), audiovisuelle Medienseiten (z.B. Youtube) oder entsprechende Mischformen (z.B. Instagram). Ihr Inhalt reicht von journalistischen Beiträgen, Kommentaren aus der Leserschaft bis hin zur blossen Alltagskommunikation in Wort, Schrift, (bewegtem) Bild und Ton […]. Die Weite des Medienbegriffs führt allerdings nicht dazu, Social Media gemeinhin als „Medium“ zu qualifizieren. Vielmehr ergibt sich die konkrete Anwendbarkeit von Art. 28 StGB im Einzelfall aus dem Erfordernis, dass das Medienerzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird […]. Der geistige oder bildliche Inhalt gilt als veröffentlicht, wenn er auch bloss in einem begrenzten Kreis verbreitet wird, vorausgesetzt, dass er nicht nur an bestimmte Personen, sondern (innerhalb des Kreises) an irgendwen, der sich für den Inhalt interessiert, abgegeben wird […]. An die Öffentlichkeit richten sich grundsätzlich auch Beiträge auf Social Media-Plattformen, soweit sie nicht durch persönliche Einstellungen nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind […].   

5.5. Die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB bedingt zusätzlich, dass sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpft („consommée“; „consumato“). Darunter ist die Deliktsvollendung zu verstehen […]. Art. 28 StGB privilegiert dabei alle innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette notwendigerweise tätigen Personen […]. Ohne diese im Einzelfall weitreichende Erfassung gewisser mit der Veröffentlichung zusammenhängender Beiträge und Hilfstätigkeiten, könnten Medienschaffende ihre Aufgaben nicht in angemessener Weise erfüllen. So sind nach der Rechtsprechung Mitglieder einer politischen Partei von der Strafbarkeit ausgenommen, die sich als Plakatierer im Rahmen eines Abstimmungskampfes beteiligen […] oder Broschüren verteilen […]. Übernimmt dagegen ein Redaktor die ehrverletzende Meldung einer Nachrichtenagentur und veröffentlicht er sie in seiner Zeitung, begeht er ein eigenständiges Delikt […]. Er ist nicht Teil der ersten Herstellungs- und Verbreitungskette und das erste Delikt ist bereits vollendet […]. Insofern wird zwar der Verbreiter, nicht aber der Weiterverbreiter nach Art. 173 StGB von Art. 28 StGB erfasst. Der weite Medienbegriff bedingt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, wer Teil der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette ist.   

5.6. Bei Facebook handelt es sich um einen sozialen Netzwerkdienst, der darauf ausgerichtet ist, eine schnelle und weitreichende Kommunikation zu ermöglichen […]. Der auf Facebook aufgeschaltete Beitrag des Beschwerdeführers richtete sich an ungefähr 2’500 Personen. Der Beschwerdeführer hat folglich einem breiten Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet. Ob der Beitrag tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde, ist bei der Veröffentlichung im Sinne von Art. 28 StGB nicht von Bedeutung […]. Das „Teilen“ des Artikels von „Indyvegan“ auf Facebook als Medium steht der Anwendung von Art. 28 StGB daher im vorliegenden Fall nicht entgegen.

Allerdings gilt das Medienprivileg nur für diejenigen Personen, die notwendigerweise innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätig sind, was in jedem Einzelfall abzuklären ist. Hier war der Beschwerdeführer nicht mehr Teil der Verbreitungs- und Herstellungskette. Der fragliche Artikel wurde von seinem Hersteller mit einem „Post“ in Verkehr gesetzt und stand nicht mehr unter dessen Kontrolle. Mit dem „Teilen“ durch den Beschwerdeführer wurde lediglich ein bereits veröffentlichter Artikel verlinkt. Eine Anwendung des „Medienprivilegs“ fällt damit ausser Betracht.

Entscheidend ist jedoch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer noch innerhalb der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette bewegte. Dies ist zu verneinen. Der Ausgangsartikel wurde mit dem entsprechenden „Post“ von „Indyvegan“ in Verkehr gesetzt und stand damit nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers. Mit dem „Teilen“ wurde lediglich ein fremder bereits veröffentlichter Beitrag verlinkt. Der Rechtsstandpunkt der Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend. Eine privilegierte Teilnahme im Sinne von Art. 28 StGB fällt ausser Betracht.  

Fazit: Es bleibt dabei, dass das Teilen oder Liken von ehrverletzenden Inhalten auf Social Media eine strafrechtliche Verurteilung nach sich ziehen kann.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag basiert auf folgenden beiden Texten:

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