Ehrverletzung auf Facebook: So kann man in der Schweiz vorgehen

Spätestens seit dem St. Galler Urteil ist jedem klar, dass Beschimpfungen auch auf Facebook strafrechtlich relevant sind. Jemanden als «Seckel» und «truurige Mensch» zu bezeichnen, ist unter Umständen nach Art. 177 StGB strafbar. Trotzdem stellt sich die Frage, ob es in solchen Fällen auch gegen den Host-Provider selber, also Facebook, juristische Mittel gibt. Kann man Facebook z.B. zwingen beleidigende Einträge zu löschen? Dr. Karl-Jascha Schneider-Marfels beschreibt in seinem Beitrag in Jusletter 20. Februar 2012 (Facebook, Twitter & Co: «Imperium in imperio») seine Erfahrung, die er in einem konkreten Fall als Anwalt gemacht hat. Nachfolgend wird der Beitrag sowie ein Vorgehensvorschlag zusammengefasst.

Ist ein Schweizer Gericht zuständig?

Schneider-Marfels stellt sich zuerst mal die Frage, ob überhaupt ein Schweizer Gericht zuständig ist, schliesslich ist für die europäischen Facebook-Angebote die Frima Facebook Ireland Limited in Irland verantwortlich. Schneider-Marfels verweist folglich zuerst auf Art. 129 Abs. 1 IPRG und auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (Rz 14):

Generell verweist Art. 33 Abs. 2 IPRG für Klagen aus Persönlichkeitsverletzungen auf Art. 129 ff. IPRG. Art. 129 Abs. 1 IPRG sieht neben dem Wohnsitz des Beklagten als besonderen Gerichtsstand bei unerlaubter Handlung die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort vor. Das deckt sich im Ergebnis mit Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, der bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts einen Gerichtsstand am Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, vorsieht und dem Kläger somit ebenfalls die Wahl zwischen Erfolgs- und Handlungsort schafft.

Schneider-Marfels stellt fest, dass aber zuerst geklärt werden muss, welches der sog. Handlungsort und welches der Erfolgsort ist, wenn jemand via Facebook beleidigt wird. Er kommt zum Schluss, dass die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 23/09) hier weiterhelfen kann (Rz 17 und 18):

Der BGH gelangte zum Schluss, dass die blosse Abrufbarkeit kein geeignetes Kriterium sei, um am Tatort anzuknüpfen, weil technisch gesehen Inhalte aus dem Internet in jedem Land abrufbar seien. Vielmehr müsse darüber hinaus ein Inlandsbezug vorhanden sein. Das bedeute jedoch nicht, dass sich eine Internetseite gezielt oder bestimmungsgemäss an einen ausländischen Internetnutzer richten müsse. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung setze keine Marktbeeinflussung voraus, sondern trete unabhängig von der Intention des Verursachers mit der Kenntnisnahme des rechtsverletzenden Inhalts durch Dritte ein. Auch die Anzahl der Abrufe aus dem Gerichtsstaat sei als blosses Indiz zu werten.

Entscheidend sei vielmehr, ob der Inhalt einen deutlichen Bezug zum Inland aufweist, sodass eine Kollision der entgegenstehenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich realistisch erscheint. Dies sei gemäss BGH dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme des beanstandeten Inhalts im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der blossen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Ferner müsse die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch im Inland eintreten.

Er kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Bundesgerichtshofs auch auf die Schweiz übertragen werden können. Sein Ergebnis (Rz 19):

Bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet, wie z.B. auf Facebook, ist im Rahmen der Zuständigkeit entscheidend, ob die Kenntnisnahme der beanstandeten Texte und Bilder in der Schweiz erheblich näher liegt, als es aufgrund der blossen Abrufbarkeit der Fall wäre, und ob zudem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts (auch) in der Schweiz stattfindet. Bei der Verletzung der Persönlichkeit einer in der Schweiz wohnhaften Person durch einen Verursacher, dessen soziales Umfeld sich ebenfalls in der Schweiz befindet, ist dies zweifellos der Fall.

Haftet nun Facebook überhaupt?

In der Schweiz gibt es keine explizite Provider-Haftung. Gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB kann aber ein in seinen Persönlichkeitsrechten verletzter Kläger einem Gericht beantragen

1. eine drohende Verletzung zu verbieten;
2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

Damit bestehen also insb. gemäss Ziff. 1 ein Unterlassungsanspruch und gemäss Ziff. 2 ein Beseitungsanspruch. Damit dieser wirksam durchgesetzt werden kann, muss er gemäss Schneider-Marfels schnell durchgesetzt werden. Im konkreten Fall war der Fall offenbar genügend klar und gut dokumentiert. Das Basler Gericht hat offenbar auch schnell reagiert und sogleich eine superprovisorische Verfügung auf Englisch Facebook Ireland zukommen lassen. Leider liess die Reaktion von Facebook Wochen auf sich warten und erst nach Einigungsgesprächen wurden die beanstandeten Beleidigungen nach über zwei Monaten gelöscht (Rz 24):

Nach Erlass der superprovisorischen Verfügung dauerte es mehrere Wochen, bis sich der Hamburger Ableger einer amerikanischen Anwaltskanzlei meldete. Der persönlichkeitsverletzende Inhalt war während dieser Zeit nach wie vor im Internet abrufbar. Auch während der Dauer der anschliessenden Einigungsgespräche leistete Facebook der superprovisorischen Verfügung keine Folge. Die Parteien schlossen am Ende einen Vergleich, der vorsah, dass sich Facebook verpflichtet, den Verursacher lebenslänglich zu sperren und sein Profil zu löschen. Erst nachdem der Vergleich beim Gericht eingereicht worden war, wurde der inkriminierte Webinhalt gelöscht.

Das Vorgehen

Das von Schneider-Marfels empfohlene Vorgehen, sobald man eine Ehrverletzung feststellt, könnte damit zusammengefasst folgendermassen lauten:

  1. Bei Facebook die Rechtsverletzung online melden
  2. Beweise sammeln (z.B. Printshots)
  3. Anwalt und Gericht einschalten
  4. superprovisorische Verfügung erwirken
  5. Druck aufrechterhalten
  6. Einigung mit Facebook anstreben

Das Fazit

Die Schlussfolgerung ist einfach: Das Vorgehen funktioniert, aber es funktioniert unbefriedigend langsam. Die Politik muss sich dringend Gedanken machen, wie derartige Fälle künftig laufen sollen und ob allenfalls Gesetzesänderungen angepackt werden müssten.

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